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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§ 1 Geltungsbereich

Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle von uns durchzuführenden Aufträge sind die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie etwaige individuelle Vereinbarungen. Sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers, die nicht anerkannt werden.

§ 2 Angebot, Annahme und Leistung

1. Die im Angebot genannten Preise sind freibleibend und bis zur Auftragserteilung frei widerruflich.

2. Die Angebote werden nach den Angaben des Auftraggebers und den von ihm oder einem von ihm benannten Dritten zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet. Für die Richtigkeit dieser Unterlagen, insbesondere derjenigen Dritter, haftet der Auftragnehmer nicht.

3. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers zusätzlich ausgeführt werden oder aufgrund fehlerhafter Unterlagen des Auftraggebers oder einem Dritten erforderlich werden, werden zusätzlich berechnet.

4.Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande. Erteilte Aufträge gelten aber auch dann als angenommen, wenn sie nicht innerhalb von einem Monat nach Eingang abgelehnt werden oder wenn der Auftragnehmer mit der Leistungsausführung beginnt und der Auftraggeber dieser Ausführung nicht widerspricht.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingung

1. Sämtliche Preisangaben erfolgen in Euro und verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, zurzeit in Höhe von 19 %.

2. Die Angebotspreise gelten 3 Monate ab Vertragsabschluß. Nach Ablauf dieser 3 Monate ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Preiserhöhung aufgrund Lohnerhöhung an den Auftraggeber weiterzugeben. Maßgebender Zeitpunkt für die Preisberechnung ist dann der Zeitpunkt des Beginns der Ausführungsarbeiten. Der Auftraggeber kann jedoch vom Vertrag zurücktreten, wenn der bei Beginn der Ausführung geforderte Preis mehr als 6% über dem Preis bei Vertragsabschluß liegt.

3. Verzögert sich der Beginn, der Fortgang oder der Abschluß der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, den hierdurch eingetretenen Mehraufwand gesondert zu berechnen. Maßgebend sind dann die am Tage der Ausführung gültigen Verrechnungssätze für Arbeitsstunden (einschließlich Fahrt und Ladezeiten), Kfz-Geräte, Materialpreise und sonstige übliche Preise des Auftragnehmers.

4. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die durch unrichtige Angabe des Auftraggebers oder einem benannten Dritten durch unverschuldete Transportverzögerungen, ungenügende Bodenbeschaffenheit, nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit sie nicht Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers sind, bedingt sind, werden gesondert berechnet.

5. Sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wird, sind alle Rechnungen wie folgt fällig: 35 % bei Auftragserteilung; 35 % eine Wochen vor Leistungsbeginn und 30 % sofort nach vollständiger Leistungserbringung. Skonto oder sonstige Abzüge werden nicht gewährt.

§ 4 Zahlungsverzug

1. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht für sämtliche noch ausstehenden Leistungen auszuüben oder weitere, bisher nicht vereinbarten Vorauszahlungen zu verlangen. Das gleiche gilt, wenn beim Auftraggeber aufgrund einer nach Vertragsschluss eintretende oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, die Erfüllung des Zahlungsanspruchs gefährdet erscheint.

2. Vereinbarte Termine können sich um den Zeitraum des Zahlungsverzugs und der damit verbundenen Unterbrechung der Fortführung der Arbeiten verlängern.

§ 5 Kreditwürdigkeit

Voraussetzung der Leistungspflicht des Auftragnehmers ist die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers. Hat der Auftraggeber über seine Person oder über die seine Kreditwürdigkeit bedingten Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder seine Zahlungen eingestellt oder ist ein Insolvenzeröffnungsverfahren über sein Vermögen beantragt worden, so ist der Auftragnehmer zur Leistungserbringung nicht verpflichtet. Er kann vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

§ 6 Leistungserbringung

1. Ist für den Beginn der Ausführung bzw. die Fertigstellung keine ausdrückliche Frist vereinbart, so gilt der genannte Termin nur annähernd, sofern er nicht mit einem bestimmten Ausstellungsbeginn/Veranstaltungsbeginn zusammenfällt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, kleine Restarbeiten bis zum Beginn der Messe/Veranstaltung durchzuführen, soweit dadurch der Geschäftsbetrieb des Auftraggebers nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

2. Treten vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere Arbeitsaußenstände, Streik und Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt auf, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen sowohl beim Auftragnehmer als auch bei dessen Vorlieferanten oder Subunternehmen führen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, auf Rechnung des Auftraggebers Leistungen auszuführen oder in Auftrag zu geben, die zur Sicherung der termingerechten Fertigstellung und zur Beseitigung von Behinderungen beim Auf- und Abbau erforderlich sind. Wird aufgrund der genannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich, sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

§ 7 Abnahme

1. Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung der Gesamtleistung zum vereinbarten Termin, jedoch spätestens zwei Stunden vor Eröffnung der Messe/Beginn der Veranstaltung. Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sofern alle Voraussetzungen vorliegen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber die Gesamtleistung nicht abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist oder wenn er die Leistung ohne Abnahme in Benutzung genommen hat.

2. Es ist ein Abnahmeprotokoll zu führen, dass von beiden Parteien zu unterzeichnen ist.

§ 8 Gewährleistung, Haftung

1. Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung berechtigt und verpflichtet. Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung bleibt dem Auftraggeber das Recht vorbehalten, Preisnachlass oder Vertragsrücktritt zu verlangen.

2. Weitergehende Ansprüche aufgrund von Mängeln oder sonstigen Schadensersatzansprüche, insbesondere wegen Folgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.

3. Der Auftragnehmer haftet nicht für Gegenstände des Auftraggebers, die während/vor oder nach der Leistungserbringung am Ort der Leistungserbringung zurückgelassen werden, es sei den es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Während der Veranstaltung/Messe ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.

§ 9 Verjährung

1. Andere als Ersatzansprüche des Auftraggebers aufgrund der Beschaffenheit des Werkes verjähren innerhalb von einem Jahr nach Abnahme.

2. Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer verjähren innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach ihrer Entstehung und Kenntnisnahme des Auftraggebers. Der Kenntnis steht es gleich, dass der Auftraggeber den Anspruch hätte kennen müssen. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen aus leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht aus einem gesetzlichen oder vertraglichen Schuldverhältnis, durch die ein Personenschaden ausgelöst worden ist, auf die leicht fahrlässige Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten, auf grob fahrlässige Verletzung von Pflichten aus einem vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnis, soweit die Pflichtverletzung nicht durch Erfüllungsgehilfen ausgelöst wurde. Sie findet keine Anwendung bei einer vorsätzlich begangenen Handlung.

§ 10 Aufrechnung

Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Auftraggeber ist nur statthaft bei unbestrittene oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.

§ 11 Erfüllungsort, Gerichtstand, Schriftform

Erfüllungsort und Gerichtstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist nach der Wahl des Auftragnehmers der Sitz des Auftragnehmers Kamen, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht. Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung in Interessenlage und Bedeutung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Regelungen dieses Vertrages eine von den Vertragsparteien nicht beabsichtigte Lücke aufweisen.